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Vertrag zwischen Österreich und Deutschl · Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

§ 3 Vertrag zwischen Österreich und DeutschlArtikel 3

In forceOfficial text

(1) Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen dürfen österreichische und deutsche Schiffe Personen und Güter durch den anderen Vertragsstaat auf jenen Streckenabschnitten der in Artikel 2 genannten Wasserstraßen befördern (Transitverkehr), die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Der Gemischte Ausschuß kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Bundesrepublik Deutschland kann für das Befahren ihrer Wasserstraßen im Transitverkehr nach Beratung im Gemischten Ausschuß Höchstzahlen der Fahrten festsetzen.

(2) Auf Antrag eines Vertragsstaates wird auf der Grundlage eines Vorschlages des Gemischten Ausschusses für bestimmte Transitverkehre eine quotenmäßige Beteiligung der Schiffahrten beider Seiten vereinbart.