Übereinkommen über das Verfahren zur Ers · Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr § 7 Übereinkommen über das Verfahren zur ErsArtikel 7 In forceOfficial text Jede Vertragspartei ist bemüht, daß nur genehmigte Tarife verkauft und angewendet werden. ← Previous · § 6 Contents § 8 · Next →