Betrieb von Amateurfunkstellen · Betrieb von Amateurfunkstellen
§ 0 Betrieb von Amateurfunkstellen
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
StF: BGBl. Nr. 440/1988
Der Notenwechsel tritt mit 29. Juli 1988 in Kraft.