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Betrieb von Amateurfunkstellen · Betrieb von Amateurfunkstellen

§ 0 Betrieb von Amateurfunkstellen

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Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

StF: BGBl. Nr. 440/1988

Der Notenwechsel tritt mit 29. Juli 1988 in Kraft.