Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

§ 11 Internationales Übereinkommen zum SchutzKündigung

Artikel XI Artikel römisch elf

In forceOfficial text

a) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

b) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.

c) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.