Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 11 SchiffseichverordnungVorläufige Eichbescheinigung

ABSCHNITT 2 Eichverfahren

In forceOfficial text

(1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3 ;

2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 4 .

(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-05