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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 4 SchiffseichverordnungArten der Eichung

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-05