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Luftverkehrsabkommen (Japan) · Luftverkehrsabkommen (Japan)

§ 9 Luftverkehrsabkommen (Japan)Artikel 9

In forceOfficial text

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.