Abwicklung der Bundeswohnbaufonds · Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
§ 3 Abwicklung der BundeswohnbaufondsVerfügung über Jahresüberschüsse
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Bundeswohnbaufonds
Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:
Burgenland
2,88%
Kärnten
6,43%
Niederösterreich
16,84%
Oberösterreich
16,04%
Salzburg
6,32%
Steiermark
13,38%
Tirol
7,80%
Vorarlberg
4,24%
Wien
26,07%
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01