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Abwicklung der Bundeswohnbaufonds · Abwicklung der Bundeswohnbaufonds

§ 3 Abwicklung der BundeswohnbaufondsVerfügung über Jahresüberschüsse

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Bundeswohnbaufonds

In forceOfficial text

Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:

Burgenland

2,88%

Kärnten

6,43%

Niederösterreich

16,84%

Oberösterreich

16,04%

Salzburg

6,32%

Steiermark

13,38%

Tirol

7,80%

Vorarlberg

4,24%

Wien

26,07%

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01