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ATP-Durchführungsgesetz · ATP-Durchführungsgesetz

§ 9 ATP-DurchführungsgesetzStrafbestimmung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Behördenzuständigkeit, Straf- und Vollzugsbestimmungen

In forceOfficial text

Wer

1. eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2) vornimmt,

2. bei Straßenfahrzeugen weder die Bescheinigung noch eine Fotokopie derselben im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen dem mit der Kontrolle beauftragten Organ vorzeigt, noch ein in Anlage 1 Anhang 3 ATP abgebildetes Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht hat,

3. für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Art. 1 ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,

4. die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält,

begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-06-26