§ 6 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf HDurchführung des Vertrags
ARTIKEL 6
Die nähere Regelung zur Durchführung dieses Vertrags wird in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement getroffen.