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Vertrag zwischen Österreich und Niederla · Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

§ 8 Vertrag zwischen Österreich und NiederlaArtikel 8

In forceOfficial text

Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen – ausgenommen eine finanzielle Notlage –, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die Artikel 4 und 5 bleiben hievon unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-04-01