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Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung

§ 10 Eich-Zulassungsverordnung

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf

In forceOfficial text

(1) Die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

(2) Die Zulassung einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile ist im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn dies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Zulassungsbescheid vorschreibt oder auf Antrag zuläßt.