Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge · Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
§ 1 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
Amendment history
- In Kraft seit 1993-09-18
Refers to
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge Art. 226
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge Art. 233
Cited by
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 2
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 7
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 8
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 9
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 10
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 11
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 12
- Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge § 13