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ETG 1992 · Elektrotechnikgesetz 1992

§ 9e ETG 1992Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Pflichten der Wirtschaftsakteure

In forceOfficial text

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.