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Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet · Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

§ 1 Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet

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Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend Bestimmungen über Flaschen als Maßbehältnisse wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975 S. 14, beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt.

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  • In Kraft seit 2016-01-30