Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Übereinkommen der Vereinten Nationen von · Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

§ 20 Übereinkommen der Vereinten Nationen vonVerjährung von Ansprüchen

Artikel 20

In forceOfficial text

1. Ansprüche aus der Beförderung von Gütern nach diesem Übereinkommen verjähren, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

2. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beförderer die Güter ganz oder zum Teil abgeliefert hat, oder, wenn keine Güter abgeliefert worden sind, am letzten Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden sollen.

3. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird nicht mitgerechnet.

4. Derjenige, gegen den ein Anspruch geltend gemacht wird, kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist die Frist durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung dem Geschädigten gegenüber verlängern. Die Frist kann durch Abgabe einer weiteren Erklärung oder weiterer Erklärungen erneut verlängert werden.

5. Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden äst.