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Luftverkehrsabkommen (Russische Föderati · Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Russische FöderatiVerkehrserleichterungen

Artikel 8

In forceOfficial text

Auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auf den Fluglinienbetrieb der anderen Vertragspartei eingehobene Gebühren und Entgelte für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit zur Anwendung kommen.