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Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für M · Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

§ 3 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für MAusnahmen

In forceOfficial text

(1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für

1. Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,

2. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,

3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und

4. Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.

(2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-06-30