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ABV · Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

§ 8 ABVSicherheitsziele und Anforderungen

AUFSTELLUNG

In forceOfficial text

(1) Dampfkessel müssen so aufgestellt sein, daß sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und gegebenenfalls überwacht werden können und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Personen und Sachgütern vermieden wird.

(2) Dampfkessel müssen derart aufgestellt werden, daß bei Funktionsstörungen oder Schäden eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vermieden oder möglichst gering gehalten wird.

(3) Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkessel gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 dar.