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Luftverkehrsabkommen (Macau) · Luftverkehrsabkommen (Macau)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Macau)Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Artikel 14

In forceOfficial text

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien erhält bzw. erhalten in gleichem Maße Gelegenheit, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Gebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.