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Bodenmarkierungsverordnung · Bodenmarkierungsverordnung

§ 22 BodenmarkierungsverordnungParkflächen

4. ABSCHNITT Sonstige Markierungen

In forceOfficial text

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

1. Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;

2. Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;

3. Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;

4. Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;

5. Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.