Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Österreichisches Forschungs- und Prüfzen · Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 10 Österreichisches Forschungs- und PrüfzenÜbergang der Dienst- und Naturalwohnungen

In forceOfficial text

Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.