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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 87 SchFGAufsicht

3. Hauptstück Behörden und Organe

In forceOfficial text

Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-07-24