StVZVO 1998 · Straßenverkehrszeichenverordnung 1998
§ 6 StVZVO 1998Abmessungen
Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-10-04