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Gründung des Europäischen Büros für Komm · Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

§ 17 Gründung des Europäischen Büros für KommKündigung

Artikel 17

In forceOfficial text

(1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem Präsidenten der CEPT.

(2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.