TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 1 TFVO
I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.