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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 16 GGBVQualifikationen des Veranstalters

2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker

In forceOfficial text

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG.