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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 26 GGBVDokumentation

3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

In forceOfficial text

Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-01