GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 29 GGBVQualifikationen des Veranstalters
4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 GGBG.
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- In Kraft seit 2013-01-01