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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 33 GGBVTeilnehmerzahl

4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

In forceOfficial text

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

1. höhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oder

2. einen Stationsbetrieb oder

3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-01