GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 37 GGBVDurchführung der Prüfung
4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
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- In Kraft seit 2005-10-01