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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 41 GGBVDauer der Schulungen

5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

In forceOfficial text

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen

32 UE,

2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen

16 UE,

3. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1

16 UE und

4. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2

8 UE.

(2) Schulungsprogrammen für

1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e – Learning oder

2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-01