GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 48 GGBVDurchführung der Prüfung
5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
2. die Kosten der Prüfung zu tragen.
Amendment history
- In Kraft seit 2005-10-01