FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
§ 10 FZGZweitausfertigung
3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen
Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.