FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
§ 18 FZGVergütungen
6. Abschnitt Gebühren, Vergütungen
Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.