§ 16 AFVAmateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf.