Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AFV · Amateurfunkverordnung

§ 26 AFVPrüfungskategorien

Abschnitt 4 Amateurfunkprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.

(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-11-13