§ 50 KflGRevision
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.
Amendment history
- In Kraft seit 2024-01-01