Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile · Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.