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Vereinbarung über die Interpretation bes · Vereinbarung über die Interpretation bestimmter Artikel des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Paraguay)

§ 1 Vereinbarung über die Interpretation bes

In forceOfficial text

Ministerio de Relaciones Exteriores

N.R. Nr. 5/97

Asunción, 4. Juli 1997

Ich habe die Ehre, mich an Eure Exzellenz zu wenden, um einige Begriffsklärungen im Rahmen des von der Republik Paraguay und der Republik Österreich am 13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen *) in Übereinstimmung mit der Verfassung unseres Landes, wie folgt, vorzuschlagen:

Unter Bezugnahme auf Artikel 4, Absatz 1, dass der Ausdruck „„öffentlicher Zweck“ auch das „soziale Interesse“ umfassen soll;

unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz 4, wird hervorgehoben, dass mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt ist, dem geschädigten Investor eine zweimalige Entschädigung zu vermitteln. Es handelt sich nur darum sicherzustellen, dass eine Entschädigung seitens des enteignenden Staates auch dann geleistet wird, wenn die geschädigte Firma von ihrer Risikoversicherung entschädigt wird. Die geschädigte Firma müsste dann, im gegebenen Fall, die Zahlungen des enteignenden Staates an die Risikoversicherung abtreten. Diese Interpretation stimmt mit dem Text des Artikels 6 des Abkommens betreffend den Rechtsübergang völlig überein; und

unter Bezugnahme auf Artikel 10: Die Bestimmung dieses Artikels ist ausdrücklich vorgesehen, um ohne Unterscheidung sowohl die vor oder nach dem Inkrafttreten getätigten Investitionen zu erfassen. Hingegen wird das Abkommen auf Streitigkeiten betreffend eine Investition, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind und anhängig gemacht wurden, nicht angewendet.

Für den Fall, dass die Österreichische Regierung mit den oben erwähnten Erklärungen einverstanden sein sollte, würde dieser Brief und der Antwortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung über die Interpretation bestimmter Artikel des zwischen der Republik Paraguay und der Republik Österreich am 13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen darstellen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rubén Melgarejo Lanzoni

Minister für auswärtige Beziehungen

Republik Paraguay

Frau

Staatssekretärin

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Republik Österreich

Asunción

DIE STAATSSEKRETÄRIN

DR. BENITA FERRERO-WALDNER

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

4. Juli 1997

Ich habe die Ehre den Empfang Ihres Briefes vom 4. Juli 1997 folgenden Inhaltes zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text der Vereinbarung)

Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten Begriffserklärungen zu geben und auch dahingehend, daß diese als integrierender Bestandteil des Abkommens zu betrachten sind.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Herrn

Minister für auswärtige Beziehungen

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 226/1999

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