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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über d · Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

§ 6 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über dArtikel 6

In forceOfficial text

Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“