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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 23 EisbAVAusrüstung mit Arbeitsmitteln

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

In forceOfficial text

(1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.

(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-06-01