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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 27 EisbAVEinsatz der Sicherungsaufsicht

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

In forceOfficial text

(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).

(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-10-16