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Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013

§ 3 Beschussämterverordnung 2013Nebenstellen der Beschussämter

2. Abschnitt

In forceOfficial text

Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.