Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013
§ 3 Beschussämterverordnung 2013Nebenstellen der Beschussämter
2. Abschnitt
Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.