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Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013

§ 6 Beschussämterverordnung 2013

2. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Das Beschussamt hat über den Antrag gemäß § 5 mittels Bescheides zu erkennen, wobei dieser erforderlichenfalls die Vorschreibung von Auflagen oder eine Befristung zu enthalten hat, wenn dies zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Durchführung des Beschusses notwendig ist.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 kann von jenem Beschussamt, welches ihn erlassen hat, jederzeit widerrufen werden, wenn sich solche Abweichungen zum entscheidungsbegründenden Sachverhalt ergeben, welche eine vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses nicht mehr ermöglichen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die damit errichtete Nebenstelle vom Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nicht in Anspruch genommen wird.