VorlSV · Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung
§ 3 VorlSV
Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.
VorlSV · Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung
Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.