KVV 1999 · Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
§ 8 KVV 1999Berechnungszeitraum
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen
Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.