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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 und deren Protokolle 3 ;

b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

f) „Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;

h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j) „berichterstattender Richter“ 4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

k) „Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;

l) „Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;

m) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

n) „Partei“ und „Parteien“

-

die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;

-

den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;

o) „Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

p) „mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;

q) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

r) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 , idF BGBl. Nr. 330/1970 , BGBl. Nr. 84/1972 , BGBl. Nr. 64/1990 , BGBl. Nr. 558/1990 , BGBl. Nr. 593/1994 , BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 , idF BGBl. Nr. 59/1964 und BGBl. III Nr. 30/1998 ; BGBl. Nr. 434/1969 , idF BGBl. III Nr. 30/1998 ; BGBl. Nr. 329/1970 ; BGBl. Nr. 138/1985 , idF BGBl. III Nr. 30/1998 ; BGBl. Nr. 628/1988 , idF BGBl. Nr. 662/1992 , BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002 ; BGBl. III Nr. 30/1998 , idF BGBl. III Nr. 179/2002 ; BGBl. III Nr. 22/2005 , idF BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 127/2005 .

4 Deutschland: Bericht erstattender Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Referent