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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 76 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Sprache des Urteils

In forceOfficial text

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.