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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 85 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Artikel 85

In forceOfficial text

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.